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Masernschutzgesetz - Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention

Meldung vom 04. Februar 2020

„Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche
Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht
schützen können: unsere Kinder. Deswegen fördern wir Masernschutz in der Kita, der Schule und
bei der Kindertagespflege." Bundesgesundheitsminister Jens Spahn 

Masernschutzgesetz - Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (auszugsweise)

Das Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 14. November im Bundestag beschlossen wurde ist,
Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen. In diesem Zusammenhang wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert (§ 20 Abs. 8ff neu).

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der STIKO empfohlenen 2 Masernimpfungen vorweisen müssen (nach Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens 1 Impfung , ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern).

Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über Masernimpfungen erfolgen. Gleiches gilt für alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (IfSG §33 und §36) und medizinischen Einrichtungen (IfSG §23) tätig sind.

Hierzu zählen: Erzieherinnen/Erzieher, Lehrerinnen Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das Kinderuntersuchungsheft oder bei bereits erlittener Krankheit durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Sofern noch kein Impfschutz besteht oder dieser noch nicht hergestellt werden kann (z. B. es liegt nur eine Impfung vor), muss die Leitung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen und die persönlichen Angaben übermitteln.

Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen.

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Gleiches gilt für Mitarbeitende oder Leitungsverantwortliche, die gegen die ihnen auferlegten Pflichten verstoßen. 

Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Einrichtungen verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Nicht geimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.
Nicht geimpftes Personal (kein dokumentierter Immunitätsnachweis) darf in Gemeinschafts- oder
Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich am 01.März 2020 in Kraft.