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Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige bei der Flüchtlingshilfe

Meldung vom 16. Juni 2016

HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

Ehrenamtlich Tätige sind bei der Flüchtlingshilfe über die Sammel-Haftpflichtversicherung der Erzdiözese Freiburg versichert. Dies gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag der Kirchengemeinden und dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., sowie dessen Gliederungen, wie Caritas- Stadt-,Kreis- und Ortsverbände oder kirchlichen oder caritativen Vereinen. Entscheidend für den Schadensfall ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit Wissen und im Auftrag der Kirchengemeinde oder eines Caritas-Organisation ausgeführt wurde.

 

HAFTPFLICHTFRAGEN

Frage: Was passiert, wenn ein Pate eine Flüchtlingsfamilie mit nach Hause nimmt und das Kind macht einen Spiegel des ehrenamtlichen Paten kaputt?
Antwort: In der Regel bleibt der ehrenamtlich Tätige auf seinem Schaden sitzen (sofern der Flüchtling nicht über die finanziellen Mittel oder eine Privathaftpflichtversicherung verfügt). Es gibt aber Landkreise etc., die für Flüchtlinge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Das ist im Einzelfall zu erfragen.  

Frage: : Was ist bei ehrenamtlich Tätigen in Sachen Haftpflicht nicht versichert?
Antwort: Durch die Haftpflichtversicherung ist lediglich Vorsatz nicht versichert.   

FrageWer ist im Haftpflichtversicherungsfall Ansprechpartner?  
Antwort: im Falle von ehrenamtlich Tätigen der Kirchengemeinden oder der Caritasverbände das Versicherungsbüro Löffler.

Frage: Ist die Aufsichtspflicht verletzt, wenn Kinder die Anweisungen aufgrund von Sprachproblemen gar nicht verstehen?
Antwort : Die Frage, inwieweit die Aufsichtspflicht verletzt ist oder nicht, ist eine rechtliche und keine versicherungstechnische Fragestellung. Im Prinzip macht dies für den ehrenamtlich Tätigen aber keinen Unterschied. Es ist nur relevant für einen etwaigen Geschädigten. Wenn dem ehrenamtlich Tätigen eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist, reguliert die Haftpflichtversicherung des ehrenamtlich Tätigen den Schaden (Sammelhaftpflichtversicherung der Erzdiözese Freiburg). Wenn nicht, wird der Schadenersatzanspruch als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Sofern der Fürsorgeberechtigte des schadenverursachenden Kindes über eine Privathaftpflicht-versicherung verfügt, kann der Schaden evtl. über diese Versicherung reguliert werden.

Frage : Welchen Versicherungsschutz genießen ehrenamtlich Tätige, die Flüchtlinge im eigenen Kraftfahrzeug transportieren?
Antwort : Beim Transport von Flüchtlingen im ehrenamtlichen Auftrag ist der Fahrer bzw. die Fahrerin über die jeweilige Berufsgenossenschaft abgesichert. Ansprüche der Insassen gegenüber dem Fahrer sind über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für Ehrenamtliche in den Kirchengemeinden gilt zusätzlich: Die Dienstreisehaftpflichtversicherung der Erzdiözese Freiburg deckt einen eventuellen Schadensfreiheitsrabattverlust ab.

 

GESETZLICHER UNFALLVERSICHERUNGSSCHUTZ

Für Menschen, die sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Kirchengemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich für die Flüchtlingshilfe engagieren, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Ehrenamtlich Tätige in Hilfeleistungsunternehmen und Wohlfahrtsorganisationen (zum Beispiel Caritas, Diakonie) sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert. Hierzu zählt auch die Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe. Dies gilt auch für alle Wege und Fahrten, die für die Ehrenamtstätigkeit zurückgelegt werden müssen. Die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit hängt vom Hauptzweck des Unternehmens ab, für das die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen (BG´s) sind in der Regel identisch. Wird einer dieser Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein Unfall gemeldet, leitet diese, sofern sie nicht zuständig ist, den Unfall an den zuständigen Träger weiter oder erbringt vorläufige Leistungen. Ein Nachteil für die Versicherten ergibt sich daraus nicht.

 

UNFALLVERSICHERUNGSFRAGEN

Frage: Sind Flüchtlinge in Sprachkursen gesetzlich unfallversichert?
Antwort: Wenn Sprachunterricht der beruflichen Integration dient, kann für Flüchtlinge Versicherungsschutz bestehen, bei einfachen Sprachkursen generell nicht.

Frage: Wann genießen Flüchtlinge gesetzlichen Unfallversicherungsschutz?
Antwort: Wenn sie im Auftrag zum Beispiel einer Kommune, einer Kirchengemeinde oder eines Caritasverbandes tätig sind.

Frage: Was ist bei einem Unfall zu tun?
Antwort: Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die nächstgelegene D-Arzt-Praxis aufzusuchen. Diese „Durchgangs“-Ärzte sind speziell von der gesetzlichen Unfallversicherung für die Behandlung Ihrer Versicherten zugelassen. Wie bei Beschäftigten muss auch eine Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft geschickt werden.

 

GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN

Frage: Wenn eine Kommune allgemein zum Einsatz für Flüchtlinge aufruft und ich mich engagiere, bin ich dann schon versichert Antwort: Nein. Der allgemeine Aufruf zum Ehrenamt ist nicht ausreichend für den Ehrenamtsschutz. Am sichersten ist es, um den Unfallversicherungsschutz zu erhalten, wenn über die ehrenamtlich tätigen Personen Listen geführt werden. Eine schriftliche Auftragserteilung ist nicht notwendig. Erfolgt die Tätigkeit der Flüchtlingshilfe für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege bzw. einer Kirchengemeinde ohne Auftrag oder ohne ausdrückliche beziehungsweise schriftliche Genehmigung der Kommune, ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit der BGW bzw. der VBG.

Frage: Sind Flüchtlinge krankenversichert?
Antwort: Sofern Flüchtlinge arbeiten, sind sie normal in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Flüchtlinge mit einem Schutzstatus fallen unter das Sozialgesetzbuch (SGB) II („Hartz-IV-Leistungen“) beziehungsweise unter das Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Die Sozialleistungen, die Asylsuchende und Geduldete erhalten, richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das unter anderem auch die medizinische Versorgung regelt.

 

INFEKTIONSSCHUTZ BEI DER BETREUUNG VON FLÜCHTLINGEN UND ASYLSUCHENDEN IM KIRCHLICHEN UND CARITATIVEN BEREICH

Wenn der Impfschutz stimmt, kein Grund zur Sorge!
Mit dem Standardimpfschutz gegen

  • Tetanus
  • Diphterie
  • Kinderlähmung (Polio)
  • Keuchhusten
  • Masern, Mumps, Röteln (für nach 1970 Geborene) sind die in der Flüchtlingshilfe Tätigen ausreichend geschützt. Für immungeschwächte Personen und chronisch Erkrankte sowie Menschen ab einem Lebensalter von 60 Jahren wird zusätzlich eine saisonale Grippeschutzimpfung (Influenza) empfohlen. Lassen Sie Ihren Impfstatus hausärztlich kontrollieren und ggf. auffrischen. Ihre Krankenkasse trägt die Kosten. Nur Personen, die regelmäßig mit Stuhlgang in Berührung kommen können (z. B. beim Wickeln von Kindern), sollte eine Schutzimpfung gegen
  • Hepatitis A angeboten werden. Auch diese Impfung kann durch den Hausarzt durchgeführt werden.

 

Hygieneregeln bei der Arbeit beachten

Gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife schützt vor der Ansteckung und Weitergabe der häufigsten Infektionskrankheiten und reicht bei Betreuungstätigkeiten wie Begrüßung, Begleitung im Alltag, Verteilung von Kleidung und anderen Hilfsgütern aus. Beim regelmäßigen Windelwechseln und der damit verbundenen Gefahr der Schmierinfektion ist es sinnvoll, medizinische Schut